Umfang der Hofmark Wildenreuth im Jahre 1637


Eine genaue Flurbeschreibung ist uns aus jenen Zeiten erhalten geblieben. Es ist daraus ersichtlich, daß sich die damaligen Grenzen der Hofmark Wildenreuth fast genau mit der heutigen Gemoindegrenze decken. Viele der darin angeführten Flurnamen sind der jetzigen Generation längst entfremdet und durch andere ersetzt worden.

Nachfolgend diese Flurbeschreibung im ursprünglichen Wortlaut:
Von Gottes Gnaden Christianus Augustus, Pfalzgraf bei Rhein, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg, Herzog, Graf zu Veldenz Stonheim, der Mark Rabensburg und Mörs, Herr zu Rabenstein.

Unsern gnädigsten Gruß zuvor. Unser lieber getreuer!
Demnach wir unseres Gemeinschaftsamt Parkstein und Weiden jetziger Zeiten stand, gegen Vorigen genauer zu wissen trachten. Also hast Du auf folgendes Deinen untertänigen Bericht zu erstatten und aus Deinem Saalbuch zu extrahieren (einen Auszug machen).

1. Wieviel Untersassen vormals an der Zahl gewesen?
2. Wieviel derselben jetzo?
3. Wieviel der Jugend?
4. Was für Dörfer und einschichtig Güter Dir gehört?
5. Wieviel Hölzer, Acker, Weiher?
6. Wo sie anstoßen und angrenzen.
7. Wohin Du gepfarrt?
8. Was für Straßen und wohin solche gehen?
9. Was für Mühlen und an was Wasser sie gelegen?
10. Ob einige Eisen oder Pochhämmer Dir gehören?
11. Ob in der Nähe nicht einige Bergwerksanzeigungen sich ereignen?

Wann wir dann gnädigst entschlossen, sothane schriftlich Nachricht innerhalb 8 Tagen durch eigenen Boten abholen zu lassen.
Als wirst Du Dich damit gefaßt halten, verlassen uns zu geschehen, und sind Dir zu Gnaden geneigt.
Sulzbach, 31. Oktober 1661
Christianus Augustus, Pfalzgraf.

 

Es folgt nun die Beantwortung der gestellten Fragen, die uns ein klares Bild der damaligen Bevölkerungsdichte und Besitzerverhältnisse vermitteln.

Durchlauchtigster, gnädigster Fürst und Herr!
Auf Ew. fürstl. durchl. ghädigst rescript (Verfügung), so ich den 8. November untertänigst erhalten, soll gnädigst anbefohlener Maßen ich untertänigst aus der Feder lassen:

  1.   Seit bei Antretung meines Vatern seelig hiesigen Markgrafen Rittermannlehen Gutes Wildenreuth, Frodersreutth und Bürkenreuth, welche beide Dörfer ebenfalls Markgräfliche Manneslehen sind, als nehmlich
zu Wildenreuth 41
zu Frodersreuth 9
zu Bürkenreuth 3
Mannschaften gefunden wurden.
     
2.   Anjezo befinden sich in diesen drei Markgräflichen Lehen als zu Wildenreuth 37, zu Frodersreuth 8, zu Bürkenreuth 5 Mannschaften
     
3.   Die Jugend betreffend, die pupes et impubes (Knaben und Mädchen), befinden sich in diesen 3 Markgräflichen Lehen 45 männliche und 36 weibliche, darunter aber diejenigen, so unter 1, 2 und 3 Jahren nicht begriffen.
     
4.   Ein Dorf, Gössenreuth genannt, so mit seinen Feld und Wiesen und ganzen substanz in der Wildenreutherischen Grenze gelegen und mit veraint und versteint (vermarkt), in welchem 5 Männliche und 9 Weibliche belaufen, dann hab ich 4 Bauern zu Steinbühl nebst 2 Weihern, die in der Erbendorfer Malefiz Grenze gelegen und nachher Crommenab gepfarrt.
     
5.  

Was ich für Gehölz, welches alles markgräfliches Lehen ist, aus nachfolgender description so auf Befehl weiland des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrns, Herrn Christiani, Markgrafen zu Brandenburg in Preußen, Herzogens etc., etc. durch deren Abgeordneten Friedrich Thomas Seuften, Ambtmann zu Seib, dann Endtressen (Andreas) Blechschmied, Forstmeister zum Rührenhof, den 16. Oktober 1611 beritten und in Augenschein genommen worden, zu ersehen.
Erstlichen sehet sich solcher Wald an bei dem Graben, alida ein Scheistein die Mark zwischen der Dorfgemeinde zu Glasern Holz, so sie an diesen Wald stoßend haben, von dannen ein Ort, die Dölm genannt, von daraus an Buchrangen bei dem Pfaffenweiher, ferner an die Pinzenlohe, gegen den Wolfangerlein, von dannen an den Saugarten, wieder ein großer Ort, die Daneslohe genannt, von dannen ist wieder ein Ort Waldes, zu den dreien Steinen genannt, von den dreien Steinen zur Hürtenfüzen, von da an die Salzleiten, von selber an den Hullerschlag bis an die Pürkenreuther Felder, von Hullerschlag in Bechwald, von Bechwald in die „Zeidlwiltit“, von dar in die Langenreuth, von dort aus zur Gmein, Neuwiesen und Biersackschlag, daher sich dieser Wald enden tut und in seinem Gezürk auf einen guten Meilen umfangen; auf diesen Gehölz verleiht ihre Fürstliche Durchlaucht von Sagan einen Inhaber selbigen den hohen Wildbann. Zu den markgräflichen Lehen sind nicht mehr als fünf Weiher, der Baad-, Mühl- und Neuweiher.
Felder: Der Schafhof- der Raben-, See-, Peundt-, Hoch-, und zwei Mühlacker.

     
6.   Dies alles samt den Untertanen allhier, Frodersreuth und Pürkenreuth, Feld und Wiesen, so alles markgräfliches Lehen, begrenzen sich nachfolgend:
Erstlichen zwischen den Wildischen, nunmehr Pudewelsischen und Erbendörfern bei und, Rain und Stein, an der Erbendorfer Holz und Uhlersreuth stoßend, von einem Rainstein auf den anderen gesetzt und stehend ist, bis an das Bächlein hinabwärts ins Fürthlein (kleine Furt, Durchfahrt) Hüttenbach, von Furt hinaufwärts gegen Pürkenreuth wie es zwischen den Wilden und Pudewelßen, Dorf Neuenreuth und Steinbach verraint und versteint ist bis in Furt hinab gen Neuenreuth, von solchem Furt hinauf auf den Rain und Markung zwischen den beiden Dörfern Neuenreuth und Steinbach und Wilden, bis an die große Hecken unter dem Gericht des Wild gegen Steinbach bis auf den Weg, der nach Wildenreuth geht, dann von Rain und Steinen, zwischen Gössenreuth und Steinbach hinab gegen Tal abwärts in das Bächl neben dem Gaistal gegen den Mittelberg in das andere Bächl zusammengeht, welches auf Grueb hinabfließt, von solchen Bächlein hinaufwärts neben Mittelberg und Gaistal und Fuß und Graben gen Berg hinauf auf den Weg, der von Wildenreuth und Gössenreuth auf Gerbersdorf, neben der 3-Buchstaude zu geht, dahin allemal vor Alters 3 Halsgericht zusammenkommen und gangen, dann von gemelter Buchstauden neben dem Föhrenschacht oder Holzwachs abwärts, dann gerad herüber bis an den Mühlsteig, welcher von dem Dörflein Bach auf die Mühle, welche Wildisch unter Wildenreuth gelegen, zugeht, geleitet bis auf die Straße hinfür gehet, so man von Erbendorf gen der Weiden fährt, bis an den Kreuzweg, der von dem Dorf Bach genannt, auf die Kestelmühl, und von solcher Furt an gehets in der Schweinnab gen Berg bis hinauf in das Falmbächl und in solchem Bächl hinauf für und für bis von demselben in die Oede Grafenreuth, als von Anfangs der Grafenreuth bis an die Röst ober Dimmenreuth gelegen, von solcher Röst hinaufwärts auf den Weg der von Dimmenreuth aus nach dem Wildischen Wald bis auf Rain und Stein zugeht, und von solchen Wegen zwischen den Wildischen, Alt-Parksteinischen und Glasauerischen Rain und Steinen, fahret sichs zwischen dem Kuhhaus Waldeck und Wildischen an, gehet fort unter den Stöcken in den Furt und Bächlein Dreieslohe in denselben Bächlein hinaufwärts nach den 3 Steinen, von den 3 Steinen einen Weg zur linken Hand hinaufwärts nach der Münchswiese, und dem ersten unter der Münchswiesen ein Brücklein drüber gehet, fürter solchen Weg hinauf durch die Iglerslohe auf Ullersreuth und Heiligenholz wieder an die von Erbendorf stoßend.
     
7.   Dieses markgräfliche Lehengut hat einen eigenen Pfarrer und Kirche, über welche ein Vasall collator (= Verleihung) und das ius patronatus vor unvordenklichen Zeiten gehabt.
     
8.   Keine Straßen gehen hindurch, denn es ist ganz abgelegen, außer was von Erbendorf nachher Weiden will, passiert hierdurch.
     
9.   Der Mühlen hab ich vier, darunter eine Landgräflich-Leuchtenbergisch Mannlehen und liegen an kleinem Bächlein, die Schweinnab genannt, so allhier entspringt.
     
10.   In dem Ambt Waldeck habe ich einen Eisenhammer. (wohl der in Dießfurt!)
     
11.   Von Bergwerken gibt es schlecht Anzeigungen außer daß ihrer fürstlichen Gnaden von Sagan ein Silberbergwerk verliefen, davon keine vestigien (=Spuren) zu sehen.

Wildenreuth, den 11. November anno 1661
Erdmann Ernst von Pudewels


Das Bergwerk, das am Schluße der Beschreibung der Hofmark Wildenreuth genannt wird, war vor Jahrhunderten schon den Wilden auf Wellenreuth (=Wildenreuth) verliehen worden. Die erste Verleihungsurkunde, die bis jetzt bekannt wurde,lautet:
„Wie Kunig Wenzel zu Behaimb den Wilden zu Wellenreuth Silberbergwerk verliehen haben 1383.
Wir Wenzlaw von gotes gnaden Römischer kunig zu allen zeiten merer des Reichs und kunig zu Behaimb (=Böhmen) Bekennen und tun kunt offentlich mit diesem brieure (Brief) allen den die in sehen oder hören lezen (=lesen) das wir mit wolbedachten Mute und gutem Rate unser Fürsten, edlen und getrewer (=Getreuer) zu nuze und fromen unsers kunigreichs zu Behaimb unse lieben getrewn Jacoben Wild und Wolfharten Wild gebrudern von Wellenreut und iren erben verliehen haben und leihen mit kraft diz brieues wissen und kinnilich macht zu Beheim das Silberwerk daselbist zu Wellenreut mit allen rechtn, eren, nuzen, freyheiten und zugehörungen, die andere unsrr und der Cronn zu Beheim Bergwerke gehabt haben und fürwas haben sullen.
Also vernemblich das dieselben Jacob und Wolfhart und ir erben daselbist gericht verleih Ampt, Stock und Galgen (= hohe und niedere Gerichtsbarkeit) und alle andr Statrecht (=Stadtrechte) und Bergwerkrecht die andr unser und der Cronn zu Beheim Stete (= Städte) und Bergwerk von Alder (= von jeher) gehabt haben und noch haben und gewesen sullen von und unse Amplete allermenetlich ungehindt Veschedlich doch une (= ohne) unse nachbar Kunigen und der Cronn zu Beheim an unsern rechten urbarn und nuzen die uns von sulchen Bergwerken geuallen (= zufallen) sullen und gebieten darumb allen fürsten, Geistlichen und Werntlichen (= Weltlichen), Graven, freyen, Edlen Rittern, knechten, Ampluten, Munzmeistern und allen andern unsern und der Cronn zu Beheim Untertanen und getrewen das sie alle gemeinlich und sunderlich die Jacoben und Wolfharten und ire erbn an suchen unsern lehen des Bergwerkes und auch allen rechten freyheiten gerichten eren nuzungen und zugehörungen als vorgeschrieben steht nit irren, hindern oder beschedigen sullen noch gestatten, das es von jemanden geschee, wenn wer dowider tete der soll in unse swere Ungenade (= schwere Ungnade) vervallen sein mit Urkunt diz brieves versigelt mit unsr kinnlich (= königlich) majestat Insigel.
Geben zu Nureinburg (= Nürnberg) nach Christa geburt dreizehnhundert Jar und darnach in dem dreiund Achtzigsten Jare des nehsten Suntags für sand gallen tage (am Sonntag vor St. Gallus).

Unser Reiche des Behmischen in den eynundzwanzigsten und des Romischen in dem Achten Jaren.“

Es wird wohl in der ganzen nördlichen Oberpfalz, von Erbendorf abgesehen, nicht leicht ein zweiter Ort diese Privilegien in so ausgedehntem Maße besessen haben.
Am 10. Oktober 1578 und am 25. Juni 1602 werden diese Rechte wiederum ungeschmälert des Herren von Wildenreuth bestätigt. Erst nach dem „großen Unfriede“, dem 30jährigen Krieg, der soviel Elend und Armut über unsere Gegend brachte, wird von Seite der Landesregierung dem Hofmarksherrn mit allen juristischen Spitzfindigkeiten Recht um Recht entrissen oder streitig gemacht.