Landsassengut Neuenreuth und Steinbach


Die Gutsherrschaft Neuenreuth und Steinbach – durchgehendes brandenburg-bayreuthisches Söhne- und Töchterlehen – ist mit den beiden Ortschaften und dem Geiselhof erst 1733 als eine eigenständige Landsasserei errichtet worden. Zuvor zählte dieser Gutsbesitz, obwohl gebietsmäßig nicht zusammenhängend, vielmehr durch die Landsassengüter Krummennaab und Burggrub getrennt, zum Landsassengut Lehen, einem brandenburgischen Rittermannlehen, das im benachbarten kurpfälzischen Landrichteramt Waldeck-Kemnath gelegen war.

Die Zugehörigkeit zum Landsassengut Lehen, das seit 1640 im Besitz der Familie Penkendorf gewesen ist, wird von Sigmund von Penkendorf in folgender ausführlichen Darlegung nachgewiesen. Das Rittergut Lehen ist in der Obern Pfalz und in dem Landrichteramt Kemnath oder Waldeck gleich an dem sogenannten Grenzbach, der das Landrichteramt Waldeck von dem sulzbachischen Richteramt Parkstein scheidet, gelegen und hat zu pertinentieren die zwei Dörfer Steinbach und Neuenreuth, welche über sothanem Grenzbach ohnweit Erbendorf in dem sulzbachischem Territorio situiert sind.

Daß diese zwei Dörfer wahre Pertinentien des Rittergutes Lehen (sind), das besagen die vom Haus Brandenburg-Bayreuth erteilten Lehenbriefe, als darinnen diese beiden Dörfer mit und nebst Lehen una serie et uno contextu verliehen worden.

Es bezeugen solches auch die vorhandenen, zwischen den Besitzern des Castro und dieser beiden Dorfsgemeinden errichteten Reeses, sonderlich derjenige, welcher unter der Autorität des damaligen Landrichters und Kommandanten zu Parkstein Johann Simon von Weveldt den 18. April 1664 ist errichtet worden, in welchem diese Untertanen nacher Lehen nicht nur die Scharwerk, sondern auch die Baufron zu dem adeligen Besitz daselbst zu verrichten schuldig und verbunden erklärt und diese bis expressis verbis als Hinterlassen zu leisten angewiesen worden.

Nun war ante Modus bohemicos dieses gemeinschaftliche Landrichteramt Parkstein der churfürstlich pfälzischen Regierung quoad superioritatem territorialem gleichfalls unterworfen und hat man der beiden Dörfer Steinbach und Neuenreuth wegen in allen, in die landsfürstliche Obrigkeit einschlagenden casibus den recurs dahin genommen, allermaßen solches in alten Acten und besonders zwei zwischen den gerichts- und Lehnsherrn Sigmund von Streitberg 1559, dann zwischen Heinrich von Trauttenberg 1582 mit diesen beyden Dörfern errichteten recesse klärlich beweisen.

Solchergestalt ist der Jurisdiktion und andere jetzo controversirende Jura halber kein Stritt gewesen, weil alles unter einer Regierung begriffen war, inmaßen dann in den allegirten vergleichen von den Bauern daselbst, den benannten vom Adel Untertanen und Hinterlassen, die vom Adel ihre Herren, Grund- und Erbherren promiscue genennet, ihnen ihre ordentlichen Scharwerksleistungen, anbietung ihrer Feilschaften und Praestirung anderer Schuldigkeiten ausdrücklich auch in fine zu allen gehorsam angewiesen worden.

Und obschon nach der Hand die große Veränderung mit Churpfalz sich ereignet und das Gemeinschaftsamt Parkstein und Weiden separirt und von allem nexu mit der Oberpfalz befreyet worden, folgbar das Castrum-Lehen über dem Grenzbach geblieben, die Dörfer Steinbach und Neuenreuth aber in das damalige hochfürstliche Gemeinschaftsamt gezogen worden, so haben gleichwohl die Besitzer derselben Güter, wie auch zu ihrem und ihres hohen Lehnsherrn Praejudiz keineswegs geschehen können, hierin nicht das geringste zu empfinden gehabt, sondern in ihren Befugnissen die niedern Gerichte und Jagdbarkeit nach wie vor in ruhiger Possess geblieben.

Bald darauf haben die Herren Beamten zu Weyden sich beyfallen lassen, hier und da Eingriffe zu thun, die Jurisdictionalia an sich zu ziehen, die arme Leute für ordentliche immediate Amtsunterthanen zu tractiren, die Feuerschau vorzunehmen, den Besitzer des gutes Lehen nur pro domino emphyteutico zu aestimiren, alles unter dem Vorwand, das Castrum liege außer Landes und seyen die Untertanen nur als einschichtige oder walzende Zins- und Lehnsleute anzusehen.

Und obwohl von Zeiten zu Zeiten von dem vorigen Possessore Johann Christoph von Penkendorf dagegen Vorstellung und Demonstration geschehen, so hat doch dem allen ohngeachtet keine weitere Attention hierauff geworffen werden sollen, außer daß man 1724 von ihnen geschöpfte enorme Straf wegen der Feuerschau zum teil gnedig zurückgeben lassen.

Eben dergleichen Beschaffenheit hat es auch mit der niedern Jagensgerüchtigkeit.

Allermaßen nun ex bis praemissis sonnenklar erhellet, daß 1. die Dörfer Steinbach und Neuenreuth wahre Pertinentien des rittergutes Lehen, 2. die nieder Gerichtsbarkeit fast nach allen Specibus darauf von unvordenklichen Jahren her ruhig und ohne einige Constraction ausgeübet, und 3. die niedere Jagdgerechtigkeit ebenfalls auf diesem District von denen possessoribus des guts Lehen exercirt worden.

Mit der Verselbständigung des im Gemeinschaftsamt Parkstein / Weiden gelegenen Teilbesitzes des oberpfälzischen Landsassengutes Lehen als eine nunmehr eigenständige Landsasserei im Jahr 1733 wurde Adam Christoph Sigmund von Penkendorf zu einem sulzbachischen Landsassen angenommen und dementsprechend in die übliche Pflicht genommen.

Auf der vormaligen Schmelzhütte am Steinbach war zu Beginn des Jahrhunderts nach vorherigen Strittigkeiten wegen der Mühlgerechtigkeit mit den Müllern des Gemeinschaftsamtes Parkstein / Weiden und nach dem Ankauf durch die fürstlich-sulzbachische Kammer die Errichtung einer Mühle mit zwei Gängen zu allgemeinem Gebrauch errichtet worden. Im übrigen bestand – nach einem Protokoll vom 26. November 1737 – die neue Landsasserei aus 12 Hintersassen, nämlich 2 Höfe, 2 Halbhöfe und 1 Gut in Steinbach, dazu der angrenzende Geiselhof und die 1704 erbaute Mühle sowie in Neuenreuth 2 Höfe, 3 Halbhöfe und 2 Güter.

Nach dem Tode von Adam Christoph Sigmund von Penkendorf ging der Besitz 1746 samt dem Landsassengut Lehen an seinen Sohn Georg Sigmund von Penkendorf über, der 1786 starb und zwei Töchter als Erben hinterließ. Sie wurden 1790 aufgefordert, die übliche formelle Gutsübernahme vorzunehmen. Beide Penkendorfische Töchter hatten sich inzwischen verheiratet und zwar Charlotte Dorothea Magdalena mit dem Kammerherrn von Flotow und Luise Christina Johanna mit dem Kammmerherrn von Schönfeld (später in zweiter Ehe mit Freiherrn v.Jeetze).

Das dergestalt im gleichen Besitz wie das Landsassengut Lehen gestandene Landsassengut Neuenreuth und Steinbach, bei dem als weitere Gutsherrin die mit dem Landsassen auf Thumsenreuth Freiherr von Lindenfels verheiratete Tochter Charlottes von Flotow, Karoline, hinzukam, wurde am 29. März 1818 allodifiziert und mit Genehmigung vom 30. November 1818 als ein Patrimonialgericht II. Klasse anerkannt, doch 1835 als solches aufgelöst und in das Patrimonialgericht Lehen mit dem Amtssitz in Thumsenreuth eingegliedert.

Aus: Heribert Sturm: Historischer Atlas von Bayern - Neustadt an der Waldnaab -Weiden - in Verbindung mit der Bayerischen Archivverwaltung und dem Bayerischen Vermessungsamt herausgegeben 1978 von der Kommission für Bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.