Biersteuer


Ortspolizeilichhe Vorschrift zur Überwachung und Sicherung der gemeindlichen Biersteuer im Bemeindebezirke Wildenreuth

Biersteuer

Der Gemeinderat erläßt hiermit auf Grund des Art. 38 des Vollzugsgesezes vom 28. April 1924 zum Finanzausgleichsgesetz die nachstehende, durch Regierungsentschließung vom 10.09.1927 Nr. 31726 für vollziehbar erklärte ortspolizeiliche Vorschrift zur Überwachung und Sicherung der (gemeindlichen) Biersteuer.

§ 1
Die Hinterziehung der (gemeindlichen) Biersteuer wird mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.

§ 2
Andere Zuwiderhandlungen gegen die (gemeindliche) Biersteuersatzung und die vom Gemeinderat auf Grund der Satzung erlassenen Ausführungsbestimmungen unterliegen einer Geldstrafe bis zu 500 Reichsmark oder, wenn nach den obwaltenden Umständen anzunehmen ist, daß die Zuwiderhandlung nicht in der Absicht begangen wurde, die Steuer zu hinterziehen, einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Reichsmark.

§ 3
Die erkannten Strafen fließen in die Gemeindekasse.